Im Prinzip müssen die auf Messen verteilten Produkte und Dokumente gemäß dem Gesetz Toubon in französischer Sprache verfasst sein.
Dennoch ist es seit der Verabschiedung des 3DS-Gesetzes möglich, bei der Präfektur eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Um die Ausnahmegenehmigung erteilen zu können, benötigt die Präfektur Informationen.
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